Grundlagen
Die Prozesskosten beinhalten
- die Gerichtskosten und
- die Prozessentschädigung.
Gerichtskosten
Die Gerichtskosten sind jene Kosten, die das Gericht für seine von den Parteien verursachten Tätigkeit der einen oder beiden Parteien überbindet, nämlich:
- Gerichtsleistungen
- Gerichtsgebühren
- Schreib- und Zustellgebühren
- Barauslagen
- Zeugenentschädigungen
- Sachverständigenkosten
- Dolmetscherhonorar
- Übersetzungskosten
- Porti
- Telefontaxen
- Versicherungsprämien für verwahrte Wertgegenstände
- Kosten für Aufbewahrung von Depositen
Parteikosten
Bei den Parteikosten wird unterschieden in:
- ausserprozessuale Kosten
- vorprozessuale Kosten
- prozessuale Kosten.
Ausserprozessuale Rechtsverfolgungskosten:
- Entstehung ausserhalb des Prozesses. Sie sind nicht durch diesen bedingt.
Vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten:
- Anwaltskosten für die ersten Abklärungen (Prüfung der Rechtslage)
- Vorkorrespondenz
- Kopien und Reisespesen etc.
Prozessuale Rechtsverfolgungskosten:
- Anwaltshonorar und –barauslagen
- Fahrspesen
- Umtriebe für Anwaltsinstruktion, Beweismittelbeschaffung und Tagfahrt zum Gericht
- Porti
- Telefontaxen
- Kopierkosten
- Kosten des Sühnverfahrens einschliesslich der Weisungskosten
- Kosten der Beweissicherung im summarischen Verfahren.
Entschädigung vorprozessualer Kosten:
Lehre und Rechtsprechung sind unterschiedlich.
Die Zürcher Praxis berücksichtigt bei der Festsetzung der PE die vorprozessualen Kosten der sofort prozessierenden Partei, nicht aber die Kosten der – aus prozessökonomischen oder aus anderen Gründen – mit dem Prozessieren zuwartenden Partei.
Tipp:
Einzelfallprüfung.
Nicht zu den Parteikosten zählen die Kosten:
- der privaten Expertise
- eines Privatdetektives
- die mittelbar durch den Prozess verursacht werden oder Einbussen.
Gerichtskosten und Prozessentschädigung haben i.d.R. insofern eine eine innere Abhängigkeit (Konnexität), als die Kostenverteilung Grundlage für die Zusprechung einer Prozessentschädigung bilden.
Beispiel:
§ 68 Abs. 1 ZPO
„Jede Partei hat in der Regel die Gegenpartei im gleichen Verhältnis für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe, einschliesslich Weisungskosten, zu entschädigen, wie ihr Kosten auferlegt werden.“







