PE und Mehrwertsteuer (MWST)
Grundsatz
„Die Partei, die nebst der Prozessentschädigung die MWST ersetzt haben möchte („Mehrwertsteuerzusatz“, kurz „MWST-Zusatz“),
- dies zu beantragen
- im Bestreitungsfalle die auf das Anwaltshonorar des eigenen Vertreters geleistete resp. zu leistende und nicht vorsteuerabzugsberechtigte MWST nachzuweisen.
Gerichte und Mehrwertsteuer (MWST)
- keine MWST-Pflicht der Gerichte
- MWST-Objekte sind aber die Dienstleistungen der Rechtsanwälte
- Weiterführende Informationen:
Gerichtsverhalten
Die Gerichte sollen sich im Zusammenhang mit der MWST gegenüber den Parteien bzw. den Rechtsanwälten
- gleich verhalten
- eine einheitliche MWST-Anwendung ermöglichen.
Die MWST ist bei der Prozessführung in zweierlei Hinsicht relevant:
- Prozessentschädigungen
- Kautionen und Barvorschüsse
Prozessentschädigungen
Die Gerichte berücksichtigen in der Regel die nachgenannten Prinzipien
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Prozessentschädigung und MWST |
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| Gegenstand | Verhalten Gericht | Bemerkungen |
| Akuteller MWST-Satz | Gericht kennt den aktuellen Satz von Amtes wegen | |
| Kein Antrag auf den „MWST-Zusatz“ | Keine Zusprechung | |
| Antrag auf „MWST-Zusatz“ ohne Opposition der Gegenpartei | Zusprechung des „MWST-Zusatzes“, ohne weiteres | |
| Rechtsanwalt der beantragenden Partei nicht MWST-pflichtig | Keine Zusprechung des „MWST-Zusatzes“, ohne weiteres | |
| Partei mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland | Keine Zusprechung des „MWST-Zusatzes“, ohne weiteres | Vorbehalten bleiben anderslautende Staatsverträge / DBA |
| Partei ist selber nicht MWST-pflichtig | Zusprechung des „MWST-Zusatzes“, durch Erhöhung der PE | Voraussetzung: Parteivertreter ist MWST-pflichtig |
| Bestreitung des „MWST-Zusatzes“ durch die Gegenpartei | Abklärung der Sach- und Rechtslage wie bei anderen strittigen Fragen und Entscheidung im konkreten Einzelfall | Grundsätze siehe nachfolgend |
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Gericht verlangtNachweis durch Nennung der MWST-Nummer | Ueberprüfungsmöglichkeit unter:sd@estv.admin.ch |
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Gericht verlangtNachweis durch Nennung der MWST-Nummer | Ueberprüfungsmöglichkeit unter:sd@estv.admin.ch |
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Gericht verlangt
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Berücksichtigung des MWST-Satzes für normale Abrechnung | Abrechnungsart ist damit ohne Einfluss auf die Zusprechung des „MWST-Zusatzes“ |
| Entschädigung an unentgeltliche Rechtsbeistände und amtliche Verteidiger | Zusprechung des „MWST-Zusatzes“ | Abrechnungsart ist damit ohne Einfluss auf die Zusprechung des „MWST-Zusatzes“ |
| Uebergangsrecht bei Aenderung des MWST-Satzes | Berücksichtigung von Satz-Aenderungen im Verhältnis der Leistungserbringungen | Einzelne Gerichte verlangen bei den Parteivertretern die Einreichung der Honorar- und Barauslagen-Noten, aus denen ersichtlich ist, welche Leistungen vor und welche nach der MWST-Satz-Aenderung vorgenommen wurden |
| Quelle: Kreisschreiben des Obergerichts Kanton Zürich | ||
Kautionen / Barvorschüsse und Mehrwertsteuer (MWST)
Die Gerichte sind gehalten, Kautionen und Barvorschüsse um den Wert der MWST zu erhöhen.







