Schadenersatz

Zumindest nach Zürcher Praxis deckt die PE nur die Parteikosen der obsiegenden Partei.

Anderer Schaden wie der Verspätungsschaden oder die Kreditschädigung wird von der PE nicht erfasst.

Für diese Schadensarten bleiben die Haftungsnormen des Schweizerischen Obligationenrechtes (OR 41 ff.) anwendbar.

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