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Prozessentschädigung

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Abweichende Kosten- und PE-Regeln

Rechtsgebiet:
Prozessentschädigung
Stichworte:
Prozessentschädigung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei Überweisung des Rechtsstreites ins ordentliche Verfahren

Gründe:

  • Illiquidität (nicht ohne Beweisverfahren feststellbare tatsächliche Verhältnisse)
  • Unzuständigkeit infolge zu hoch angenommenen Streitwertes
  • Unzuständigkeit infolge Streitwertänderung durch Widerklage des Beklagten.

Festsetzung von Kosten und PE werden dem Richter im Endentscheid überlassen!

Beim Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (VM)

Es ist zu unterscheiden zwischen

  • definitiver Kosten- und PE-Auflage und
  • vorläufiger Kosten- und PE-Auflage.

Summarisches Verfahren bringt in materieller Hinsicht eine Lösung:

  • Grund zB:
    • Gesuch des Klägers um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen
  • Folge:
    • Definitive Kosten- und PE-Auflage.

Summarisches Verfahren bringt in materieller Hinsicht keine Lösung:

  • Grund zB:
    • Nach Erlass vorsorglicher Massnahmen ist eine Erledigung des Rechtsstreites durch das ordentliche Gericht notwendig (Frist zur Einleitung des ordentlichen Verfahrens)
  • Folge:
    • Auferlegung der Kosten unter Vorbehalt der definitiven Regelung dem Kläger
    • vorläufige Nichtzusprechung einer PE, auch wenn die Gegenpartei sich dem Gesuch widersetzt hat [für den Fall, dass es zum ordentlichen Prozess kommt]
    • suspensiv bedingte PE für den Fall, dass obsiegende Kläger nicht den ordentlichen Prozess einleitet und die verfügte Massnahme hinfällig wird.

Tipp an den Beklagten:

Verlangen Sie mit Ihrer Gesuchsantwort ausdrücklich die Zusprechung dieser „suspensiv bedingten PE für den Fall der „Nicht-Weiterverfolgung“ durch den Kläger!

Bei vorsorglicher Beweisaufnahme

Der Gegenpartei können die Kosten weder vorläufig noch definitiv auferlegt werden, auch wenn die vorläufige Beweisaufnahme zu ihren ungunsten ausfällt.

  • Folge:
    • Auferlegung der Kosten unter Vorbehalt der definitiven Regelung dem Kläger
    • vorläufige Nichtzusprechung einer PE, auch wenn die Gegenpartei sich dem Gesuch widersetzt hat [für den Fall, dass es zum ordentlichen Prozess kommt]
    • suspensiv bedingte PE für den Fall, dass obsiegende Kläger nicht den ordentlichen Prozess einleitet und die verfügte Massnahme hinfällig wird.

Tipp an den Beklagten:

Verlangen Sie mit Ihrer Gesuchsantwort ausdrücklich die Zusprechung dieser „suspensiv bedingten PE für den Fall der „Nicht-Weiterverfolgung“ durch den Kläger!

Im Verfahren auf einseitiges Vorbringen

  • Ausgangslage zB:
    • nach der Natur des Begehrens fehlt es an einer Gegenpartei
    • die Gegenpartei ist nicht anzuhören
  • Folge:
    • Auferlegung der Kosten dem Kläger
    • Definitiver Bezug beim Kläger, wenn Gegenpartei fehlt; vorläufiger Bezug, wenn Einparteienverfahren zum Zweiparteienprozess wird (Beispiele: Einsprache gegen die Ausstellung eines Erbscheins, Testamentseröffnung etc.)
    • Nichtzusprechung einer PE, weil Gegenpartei nicht bekannt oder nicht am Verfahren teilnimmt
    • PE, wenn Einparteienverfahren zum Zweiparteienprozess wird (Beispiele: Einsprache gegen die Ausstellung eines Erbscheins, Testamentseröffnung etc.).

Tipp an den Beklagten im Zweiparteienverfahren:

Verlangen Sie mit Ihrer Gesuchsantwort ausdrücklich die Zusprechung einer Prozessentschädigung!

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