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Prozessentschädigung

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Anwendung allg. Kosten- und PE-Regeln

Rechtsgebiet:
Prozessentschädigung
Stichworte:
Prozessentschädigung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Es gelten die hievor angeführten allg. Kosten- und Entschädigungsregeln, wobei mangels Sühnverfahrens die Regeln „PE im Sühnverfahren“ (ZPO ZH 72) nicht anwendbar sind:

  • PE im Verhältnis der auferlegten Gerichtskosten
  • Kosten der 1. Instanz im summarischen Verfahren
    • Auferlegung i.d.R. der unterliegenden Partei
    • besonders: Bezug vom Kläger

Ergebnis die nach Obsiegen und Unterliegen:

  • der Kläger obsiegt:
    • Gerichtskosten zL Beklagter
    • PE zL Beklagter
    • Bezug beim Kläger unter Rückgriffsrecht auf unterliegenden Beklagten
  • der Beklagte obsiegt:
    • Gerichtskosten zL Kläger
    • PE zL Kläger
    • Bezug beim Kläger/kein Rückgriffsrecht des Klägers
  • je teilweises Obsiegen von Kläger und Beklagtem:
    • Gerichtskosten teils zL Kläger und teils zL Beklagter
    • PE teils zL Kläger und teils zL Beklagter
    • Bezug beim Kläger/nur anteilsmässiges Rückgriffsrecht des Klägers

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