Tipps

  • Klären Sie beim zuständigen Friedensrichteramt ab, wie hoch die Kosten ausfallen für:
    • das Sühnverfahren (auch Vermittlungsverfahren genannt)
    • die Ausstellung der Weisung (auch Leitschein genannt).
  • Erkundigen Sie sich beim zuständigen Gericht nach den mutmasslichen Gerichtskosten (Gerichtsgebühren und Auslagen).
    • Achtung: Überlegen Sie vor der Kontaktnahme wie hoch der Interessen- bzw. Streitwert Ihres Anspruches ist – für eine Auskunft werden Sie danach gefragt werden; in Fällen einer unmöglichen Bewertung erklären Sie dies dem Gerichtspersonal.
  • Verlangen Sie bei einem Anwalt (vgl. www.anwaelte.ch) eine Offerte für die Parteikosten (Anwaltshonorare + Barauslagen), und zwar gestaffelt nach folgenden Verfahrensabschnitten
    • Vorprozessualer Einigungsversuch
    • Sühnverfahren
    • Prozess in 1. Instanz
    • Ev. (wenn Sie soweit gehen wollen) Prozess in 2. Instanz
  • Rechnen Sie den best case und den worst case aus:
    • Best case
      • Es werden Ihnen ersetzt:
        • Falls Sie Kläger sind:
          • Die Kosten des Sühnverfahrens und der Weisung
        • Die Parteikosten durch Zusprechung einer PE zL der Gegenpartei
          • Achtung: Ermessen und Billigkeit erlauben es dem Gericht, die PE etwas tiefer anzusetzen, was vielfach auch als „Zückerchen“ zG der unterliegenden Partei zur Vermeidung einer Rechtsmittelergreifung gemacht wird; rechnen Sie daher vorsichtigerweise nur mit einem 80 %-igen Ersatz Ihrer Aufwendungen.
    • Worst case
      • Sie bezahlen:
        • Die Kosten des Sühnverfahrens und der Weisung
        • Die Gerichtskosten (Gerichtsgebühren + Auslagen)2 x die Parteikosten des betreffenden Prozesses, d.h.
          • Eine PE zG der Gegenpartei und
          • Die eigenen Parteikosten.

Tipp:

So berechnen Sie die anfallenden Kosten eines Verfahrens sowie den “best case” und den “worst case”:

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